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Geburtsurkunde, Vaterschaft und Sorgerecht - Formalitäten nach der Geburt


Geburtsurkunde, Vaterschaft und Sorgerecht – Formalitäten nach der GeburtBild: Wolfgang Filser - Fotolia.com

Der Nachwuchs hat es gesund auf die Welt geschafft, da denkt man an alles andere, selten aber an die Formalitäten, die nun zu erledigen sind. Was ist notwendig und welche Behörden sind dafür zuständig? Wir sagen dir, wofür du dich an welche Behörde wenden musst, um nach der Geburt alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Geburtsurkunde


Zuerst gilt es für das Neugeborene eine Geburtsurkunde zu beantragen. Diese erhälst du im Standesamt des jeweiligen Geburtsortes. An Unterlagen solltest du auf jeden Fall eine Geburts- oder Abstammungsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters im Original dabei haben, zudem eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaft. Bei verheirateten Eltern ist in der Regel der Familiennamen für die Namenswahl des Kindes bestimmend. Uneheliche Eltern können in gemeinsamer Absprache wählen, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhält.

Vaterschaft


Mit der Vaterschaftsanerkennung wird die rechtliche Vater-Kind-Beziehung hergestellt. Im verheirateten Familienstand erhält der Mann automatisch die Vaterschaft, sofern die Mutter diese nicht kategorisch ausschließt. Eine zusätzliche Anerkennung ist nicht mehr notwendig.
Anders bei unverheirateten Familien oder allein erziehenden Müttern. Hier sollte der leibliche Vater sein uneheliches Kind anerkennen. Dies kann er vor oder nach der Geburt auf dem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder beim Notar beurkunden lassen. Die Zustimmung der Mutter ist dafür Voraussetzung.

Sorgerecht


Mit dem Sorgerecht werden die Rechte und Pflichten der Eltern oder anderer Sorgeberechtigten gegenüber Ihrem Kind bzw. Kindern festgelegt. Dabei werden drei Teilbereiche unterschieden:
  • Personensorge: Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes, einschließlich der Schul- und Ausbildung
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Besitzes bzw. Vermögens des Kindes, ausschließlich des Taschengeldes
  • Vertretungsrecht: Wahrung der Rechte des Kindes gegenüber Dritten oder in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Nach der Geburt erhalten bei verheirateten Eltern beide Elternteile das Sorgerecht. In unehelichen Familien fällt das Sorgerecht der leiblichen Mutter zu. Der Vater kann mit Zustimmung der Mutter beim zuständigen Jugendamt ebenfalls das Sorgerecht beantragen. Damit haben beide Elternteile für das Kind die gemeinsame Sorge.

Die gemeinsame Sorge bleibt auch nach einer Scheidung oder Trennung bestehen, sofern nicht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beansprucht. Auch gerichtlich kann einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen werden, sobald das Kindeswohl durch die Eltern nicht mehr gegeben ist.

Vaterschaftsklage


Verweigert der leibliche Vater die Vaterschaftsanerkennung, kann die Mutter, in Vertretung für das Kind oder das Kind selber, sofern es im rechtsfähigen Alter ist, auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Zuständig ist dafür das am Wohnort des Kindes und der Mutter befindliche Familiengericht. Für den Fall der Weigerung des Vaters zur Blutentnahme für ein Abstammungsgutachten kann das Gericht diese auch mit Zwang durchsetzen.

Krankenversicherung


Direkt nach der Geburt sollte das Kind bei einer Krankenversicherung angemeldet werden. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, so kann das Kind in der Regel über ein Elternteil kostenfrei mitversichert werden.
Ist ein Elternteil privatversichert und das andere gesetzlich versichert, so wird das Kind dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zugeordnet.
Wenn das besser verdienende Elternteil privatversichert ist, kann es sein, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem Kind nicht offensteht. In diesem Fall muss das Kind mit einer eigenen Police privatversichert werden.

Vaterschaftsanfechtung


Bestehen für den Vater Zweifel an der Vaterschaft, kann er die Vaterschaft anfechten. Mittels eines Abstammungsgutachten wird dann geklärt, ob der Vater mit Sicherheit der biologische Vater des Kindes sei oder ob dies ausgeschlossen werden kann.
Wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen oder wenn die Vaterschaft unzumutbar erscheint, können im übrigen die Mutter als auch das volljährige Kind eine Vaterschaftsanfechtung anstrengen. Für die Vaterschaftsanfechtung ist das Familiengericht am Wohnort des Kindes zuständig.

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