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Arbeitslosengeld nach Elternzeit


Arbeitslosengeld nach ElternzeitBild: Miss X - photocase.com

Wer nach der Elternzeit arbeitslos wird, hat nur einen Anspruch auf geringeres Arbeitslosengeld. Diese fragwürdige Praxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätigte das Bundessozialgericht.

Kinder kosten viel Geld. Und wer sich um deren Aufzucht kümmert, insbesondere, wenn sie noch ganz klein sind, kann nicht nebenher noch Vollzeit arbeiten. Das kann verhängnisvoll werden, wenn der Arbeitgeber kündigt. Denn die Bundesagentur für Arbeit zieht hier zur Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Gesetzesverschärfung heran, die im Zuge der Hartz-Reformen eingeführt wurde.

Demzufolge muss mit starken Einbußen rechnen, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als fünf Monate erwerbstätig war. Dann wird das Arbeitslosengeld nicht, wie sonst üblich, nach dem letzten Arbeitseinkommen berechnet. Stattdessen wird eine Pauschale zugrunde gelegt.

Betroffen sind von dieser Regelung zum Beispiel Gefangene, aber auch Wehr- oder Zivildienstleistende - und Mütter und Väter, wenn sie wegen der Elternzeit länger aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Gegen diese Berechnung hatte eine Mutter geklagt, die kurz nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag ihr Gehalt bei 3750 Euro. Die BA legte der Berechnung des Arbeitslosengeldes jedoch nur eine Pauschale von 2415 Euro an.

In erster Instanz hatte das Berliner Sozialgericht diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Wenn Mütter wegen der Erziehung ihrer Kinder die Berufstätigkeit unterbrochen hätten, würden sie durch diese Regelung ungerechtfertigte Nachteile erleiden. Das Bundessozialgericht sah das anders. Mütter hätten nur deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie seit 2003 während der Erziehungszeiten versicherungspflichtig seien. Die Beiträge würden sie aber nicht selbst zahlen, sondern der Staat. Daher sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, das vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Noch sind hier vor allem Mütter betroffen, weil sie in der Regel länger Elternzeit nehmen. Je mehr Väter sich an der Erziehung beteiligen, desto häufiger werden auch sie diese Benachteiligung zu spüren bekommen.

Ralf Ruhl

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