Familienrecht
Bild: fotolia-Tatyana-Glads
Einen klaren Strich ziehen
Seit 2009 gilt ein neues Familienrecht für Scheidungsfälle. Änderungen gibt es beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Es soll einen klaren Trennungsstrich ziehen und jahrelange Auseinandersetzungen vor Gericht vermeiden.
Zugewinnausgleich
Wer keinen Ehevertrag aufgesetzt hat, lebt in einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung muss derjenige Partner, der mehr erworben hat, dem anderen die Hälfte abgeben.
Schulden werden als "negatives Anfangsvermögen" berücksichtigt. Ist ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen und ist er nunmehr schuldenfrei, erhöhen die abgezahlten Schulden seinen Zugewinn um diesen Betrag. Wer mit 30.000 Euro Minus in die Ehe gegangen ist und jetzt ein Plus von 10.000 Euro hat, hat also 40.000 Euro Zugewinn (früher wurden nur 10.000 berechnet) - genauso wie der, der bei Ehebeginn nichts hatte und jetzt 40.000 Euro hat.
Außerdem gilt nach neuem Recht das Vermögen, das an dem Tag vorhanden ist, an dem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Es ist also nicht mehr so leicht möglich, Vermögen an Verwandte zu verschenken oder auf versteckte Konten zu transferieren. Ein Partner darf vom anderen bereits mit Zustellung des Scheidungsantrags Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des anderen verlangen. Damit kann er erkennen, ob das Vermögen zwischenzeitlich vermindert wurde. Früher musste der Partner nur von dem Vermögen etwas abgeben, das bei rechtskräftiger Scheidung noch da war.
Versorgungsausgleich
Auch Ansprüche gegenüber der Rentenkasse und anderen Altersversorgungen müssen bei einer Scheidung ausgeglichen werden. Denn in der traditionellen Versorgerehe erarbeitete sich die für Haus und Kinder zuständige Ehefrau keine eigenen Ansprüche. Der Ausgleich erfolgte manchmal jedoch erst mit Eintritt ins Rentenalter - was ab und an auch vergessen wurde. Die Ansprüche werden sofort aufgeteilt. Außerdem bleiben die Ansprüche bei den entsprechenden Kassen. Jeder Partner erhält eigene Versorgungskonten beim jeweiligen Rententräger - im Juristendeutsch heißt das "interne Teilung". Sind die Ansprüche des Partners nur gering, ist auch eine "externe Teilung" möglich. Die gesetzliche Rentenkasse fungiert dann als Auffangträger.
Das "Rentnerprivileg" entfällt: War einer der Partner bei der Scheidung bereits verrentet, wurden die Ansprüche erst aufgeteilt, wenn der Partner auch in den Ruhestand ging. Auch hier werden die Ansprüche sofort aufgeteilt. Was dazu führen kann, dass der schon verrentete Partner mit deutlich geringeren Bezügen auskommen muss.
Dauerte eine Ehe kürzer als drei Jahre, wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag vorgenommen. Haben beide Partner ähnliche Ansprüche bei den Rentenkassen erworben, kann ebenfalls darauf verzichtet werden. Außerdem können bei einem Notar individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Schnellere Verfahren bei Scheidung
Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) soll vor allem schnellere Gerichtsverfahren, weniger Kosten und weniger Belastung für die Familien bringen.
Für alle Streitfragen, die sich aus einer Trennung ergeben, ist das Familiengericht zuständig. Deshalb heißt es auch "Großes Familiengericht". Das Kindeswohl solle noch stärker in den Mittelpunkt rücken, so Isabell Götz vom Deutschen Familiengerichtstag. Ebenso werde mehr Gewicht auf die Vermittlung zwischen den streitenden Eltern gelegt.
Nur noch ein Gericht zuständig
Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie Schulden- und Vermögensfragen, die sich aus der Scheidung ergeben, werden künftig von einem Gericht geregelt. Bislang waren bis zu drei verschiedene Kammern damit befasst. Wenn es um existenzielle Fragen wie Unterhalt oder Umgangsrecht geht, kann ein Eilverfahren beantragt werden. Die Entscheidung kann dann sogar innerhalb von Stunden fallen.
Um eine gerechte Unterhaltsregelung treffen zu können, darf ein Gericht Auskünfte über das Einkommen bei den Arbeitgebern oder beim Finanzamt einholen. Jedenfalls, wenn es Zweifel an den Angaben hat.
Außerdem werden die Vormundschaftsgerichte abgeschafft. Auch diese Fragen klärt zukünftig das Große Familiengericht. Oder das neu zu schaffende Betreuungsgericht, die Zuständigkeit hängt vom Alter des Kindes ab. Sachverhalte, die im wirklichen Leben zusammengehören, würden nun auch vor einem Gericht verhandelt, begründet das Bundesjustizministerium diese Regelung.
Ralf Ruhl
Wer keinen Ehevertrag aufgesetzt hat, lebt in einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung muss derjenige Partner, der mehr erworben hat, dem anderen die Hälfte abgeben.
Schulden werden als "negatives Anfangsvermögen" berücksichtigt. Ist ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen und ist er nunmehr schuldenfrei, erhöhen die abgezahlten Schulden seinen Zugewinn um diesen Betrag. Wer mit 30.000 Euro Minus in die Ehe gegangen ist und jetzt ein Plus von 10.000 Euro hat, hat also 40.000 Euro Zugewinn (früher wurden nur 10.000 berechnet) - genauso wie der, der bei Ehebeginn nichts hatte und jetzt 40.000 Euro hat.
Außerdem gilt nach neuem Recht das Vermögen, das an dem Tag vorhanden ist, an dem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Es ist also nicht mehr so leicht möglich, Vermögen an Verwandte zu verschenken oder auf versteckte Konten zu transferieren. Ein Partner darf vom anderen bereits mit Zustellung des Scheidungsantrags Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des anderen verlangen. Damit kann er erkennen, ob das Vermögen zwischenzeitlich vermindert wurde. Früher musste der Partner nur von dem Vermögen etwas abgeben, das bei rechtskräftiger Scheidung noch da war.
Versorgungsausgleich
Auch Ansprüche gegenüber der Rentenkasse und anderen Altersversorgungen müssen bei einer Scheidung ausgeglichen werden. Denn in der traditionellen Versorgerehe erarbeitete sich die für Haus und Kinder zuständige Ehefrau keine eigenen Ansprüche. Der Ausgleich erfolgte manchmal jedoch erst mit Eintritt ins Rentenalter - was ab und an auch vergessen wurde. Die Ansprüche werden sofort aufgeteilt. Außerdem bleiben die Ansprüche bei den entsprechenden Kassen. Jeder Partner erhält eigene Versorgungskonten beim jeweiligen Rententräger - im Juristendeutsch heißt das "interne Teilung". Sind die Ansprüche des Partners nur gering, ist auch eine "externe Teilung" möglich. Die gesetzliche Rentenkasse fungiert dann als Auffangträger.
Das "Rentnerprivileg" entfällt: War einer der Partner bei der Scheidung bereits verrentet, wurden die Ansprüche erst aufgeteilt, wenn der Partner auch in den Ruhestand ging. Auch hier werden die Ansprüche sofort aufgeteilt. Was dazu führen kann, dass der schon verrentete Partner mit deutlich geringeren Bezügen auskommen muss.
Dauerte eine Ehe kürzer als drei Jahre, wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag vorgenommen. Haben beide Partner ähnliche Ansprüche bei den Rentenkassen erworben, kann ebenfalls darauf verzichtet werden. Außerdem können bei einem Notar individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Schnellere Verfahren bei Scheidung
Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) soll vor allem schnellere Gerichtsverfahren, weniger Kosten und weniger Belastung für die Familien bringen.
Für alle Streitfragen, die sich aus einer Trennung ergeben, ist das Familiengericht zuständig. Deshalb heißt es auch "Großes Familiengericht". Das Kindeswohl solle noch stärker in den Mittelpunkt rücken, so Isabell Götz vom Deutschen Familiengerichtstag. Ebenso werde mehr Gewicht auf die Vermittlung zwischen den streitenden Eltern gelegt.
Nur noch ein Gericht zuständig
Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie Schulden- und Vermögensfragen, die sich aus der Scheidung ergeben, werden künftig von einem Gericht geregelt. Bislang waren bis zu drei verschiedene Kammern damit befasst. Wenn es um existenzielle Fragen wie Unterhalt oder Umgangsrecht geht, kann ein Eilverfahren beantragt werden. Die Entscheidung kann dann sogar innerhalb von Stunden fallen.
Um eine gerechte Unterhaltsregelung treffen zu können, darf ein Gericht Auskünfte über das Einkommen bei den Arbeitgebern oder beim Finanzamt einholen. Jedenfalls, wenn es Zweifel an den Angaben hat.
Außerdem werden die Vormundschaftsgerichte abgeschafft. Auch diese Fragen klärt zukünftig das Große Familiengericht. Oder das neu zu schaffende Betreuungsgericht, die Zuständigkeit hängt vom Alter des Kindes ab. Sachverhalte, die im wirklichen Leben zusammengehören, würden nun auch vor einem Gericht verhandelt, begründet das Bundesjustizministerium diese Regelung.
Ralf Ruhl