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Fiktives Einkommen


Unterhalt Kinder - Fiktives EinkommenBild: © Robert Kneschke - Fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat der Anrechnung des "fiktiven Einkommens" bei der Festsetzung der Unterhaltszahlungen für Kinder Grenzen gesetzt.

Immer wieder nehmen Gerichte bei der Festsetzung des Unterhalts für Kinder nach Trennung oder Scheidung ein sogenanntes "fiktives Einkommen" an. Es handelt sich also nicht um real vorhandenes Geld. Die Richter gehen davon aus, dass - zusätzliche - Einkünfte möglich wären, wenn der Beklagte, in der Regel der Vater, es nur wollte.

Dem hat das höchste deutsche Gericht nun Grenzen gesetzt. Grundsätzlich ist die Festsetzung eines fiktiven Einkommens weiterhin möglich. Es muss jedoch "objektiv erzielbar" sein. Und das bedeutet, dass der persönlichen Situation stärkere Bedeutung zugemessen werden muss. Alter, Qualifikation, bisherige Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sind einzubeziehen, ebenso ist zu klären, ob es überhaupt mögliche Arbeitsstellen gibt. Außerdem müsse genau geprüft werden, ob sich jemand ausreichend aktiv um einen Job bemüht hat.

Zusatzeinkünfte müssen real möglich sein


Im vorliegenden Fall hatte ein Mann aus Ghana bei einem Nettolohn von 1027 Euro - er arbeitet als Küchenhilfe - für seinen Sohn 199 Euro monatlich bezahlen sollen. Würde er sich einen Nebenjob suchen, so die Richter, könne er die Summe aufbringen. Mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen habe er keine Chance auf eine zusätzliche Arbeitsstelle, argumentierte der Mann. Das sah das Bundesverfassungsgericht genauso und sah das Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt.

Vätervereine bemängeln seit langem, dass mit dem Hinweis auf fiktiv zu erzielendes Einkommen der Selbstbehalt von z.Z. 900 Euro ausgehebelt werde.

Ralf Ruhl

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