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Dreiteilungsmethode ist nicht rechtens


Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte daraufhin die sogenannte "Dreiteilungsmethode" eingeführt, um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen. Das Einkommen des Unterhaltsplichtigen, seines geschiedenen Partners und das des neuen Partners werden demnach bereinigt in einen Topf geworfen, durch drei geteilt und daraus der Unterhaltsanspruch ermittelt. Mittels einer Kontrollrechnung sollte sichergestellt werden, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr zahlen muss, als wenn er nicht wieder geheiratet hätte.

Dies sei nicht rechtens und mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen, urteilte das Bundesverfassungsgericht am 11.2.2011. Der BGH habe seine Kompetenzen überschritten und mit der Dreiteilungsmethode einen Systemwechsel vorgenommen. Das Unterhaltsmaß sei weiterhin auszurichten an den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung.

Insbesondere rügen die Verfassungsrichter, dass mit der Dreiteilungsmethode meist der Unterhaltsberechtigte schlechter gestellt werde. Dies sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen.

Mit dem Urteil wurde der Fall an das zuständige Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung zurück überwiesen. Vor allem Unterhaltspflichtige, die nach langer Ehedauer geschieden wurden, müssen sich nun auf eine neue Festlegung der Ansprüche einstellen.

Ralf Ruhl

Quelle: Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Scheidung: Unterhaltsberechnung gekippt


Scheidung: Unterhaltsberechnung gekipptBild: stefanolunardi - Fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung des nachehelichen Unterhalts für verfassungswidrig erklärt. Viele Geschiedene müssen nun damit rechnen, höhere Zahlungen leisten zu müssen.

Es sah so gut aus: Das Scheidungsrecht sollte vereinfacht werden, das Kindeswohl gestärkt und die nach der Scheidung folgenden Familien sollten entlastet werden. Die Reform trat zum 1.1.2008 in Kraft. Verstärkt wurde nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten der Scheidungsunterhalt berechnet. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB wurde die Möglichkeit eröffnet, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Auch die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt: Erst die minderjährigen Kinder, dann gleichberechtigt alte und neue Ehepartner.

Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

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