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Unterhaltsvorschuss


UnterhaltsvorschussBild: photocase-xxxcesxxx

Wer zahlt Kindesunterhalt, wenn der Vater nicht zahlen kann? Dann gibt´s Unterhalt vom Staat: der Staat springt mit einem Vorschuss ein. Die Regelung gilt für Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Welche Voraussetzungen es gibt und in welcher Höhe der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, erfährst du in diesem Artikel.


Höhe des Anspruchs beim Kindesunterhalt vom Staat


Laut Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten Kinder unter 6 Jahren z.Z. monatlich 342 Euro, Kinder zwischen 6 und 12 Jahren 393 Euro, bis 17 Jahre 460 Euro. Angerechnet wird allerdings das volle Kindergeld! Das behält der Staat einfach ein. Könnte der Vater zahlen, dürfte der jedoch nur die Hälfte einbehalten. Rabenvater Staat? Angerechnet werden weiterhin etwaige Waisenbezüge oder andere Unterhaltszahlungen. Jedoch entfällt die bisherige Befristung des Bezugs auf 72 Monate ab dem 1.7.2017.

Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Allerdings gilt der Vorschuss als Einkommen des Kindes und wird ggfs. auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld angerechnet. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hat das Kind auch, wenn es keinen Unterhalt bekommt.

Sonderregelung bei Hartz-IV-Bezug


Wie immer gibt es für diejenigen, die am wenigsten Geld haben, den höchsten bürokratischen Aufwand und Sonderregelungen, die den Bezug einschränken. Dies gilt für die neu hinzugekommene anspruchsberechtigte Gruppe von Kindern zwischen 12 und 18 Jahren. Zunächst einmal darf das Kind nicht selbst ALG II beziehen. Das ist ja noch logisch.

Dann aber soll durch Leistungseinschränkung der / die Hartz-IV-BezieherIn dazu angeregt werden, doch mal gefälligst einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Ob es eine solche gibt, die mit der Kinderbetreuung vereinbar ist, bleibt selbstverständlich irrelevant. Und das geschieht so: Wer ein Kind über zwölf Jahre hat und für dieses Unterhaltsvorschuss beantragt, muss selbst über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügen. Das gilt aber nur für Kinder ab zwölf Jahren, nicht für die jüngeren.

Auskunftspflicht beim Unterhalt vom Staat


Die Mutter muss angeben, wer der Vater ihres Kindes ist. Und der muss wahrheitsgemäß seine Einkünfte darlegen. Die Behörden sind berechtigt, beim Arbeitgeber nachzufragen, in welchem Umfang er beschäftigt ist und wie viel Lohn er erhält.

Den Namen des Vaters verschweigen darf nur, wer glaubhafte Konflikte nachweisen kann. Das kann sein die Angst vor Misshandlung oder Gewalt. Aber auch, wenn der Vater noch mit einer anderen Frau verheiratet ist, weitere minderjährige Kinder zu versorgen hat und voraussichtlich sowieso nicht zahlen könnte.

Voraussetzungen für den Unterhalt vom Staat


Anspruchsberechtigt sind die Kinder, nicht die Mutter. Sie müssen unter 18 Jahre alt sein. Die Eltern dürfen nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben. Und der Vater kann nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen. Leben die Kinder beim Vater gilt das umgekehrt natürlich genauso. Vom Sorgerechtsstatus ist der Unterhaltsvorschuss nicht abhängig. Beantragt wird der Unterhaltsvorschuss beim örtlichen Jugendamt. Das muss schriftlich erfolgen.


Alter des Kindes  Mindestunterhalt  Kindergeldabzug  Leistung nach UVG 
0 - 5 Jahre  342 Euro  192 Euro  150 Euro 
6 - 11 Jahre  393 Euro  192 Euro  201 Euro 
12 - 17 Jahre  460 Euro  192 Euro  268 Euro 

Unterhaltsvorschuss: Antrag stellen


Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt bzw. Fachdienst für Jugend der Kommune gestellt werden. Ihr könnt ihn auch aus dem Internet herunterladen und mit dem unterschriebenen Merkblatt einreichen.

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Kopie des Personalausweises / Passes / Aufenthaltstitel und –bescheinigung
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel im Original
  • Vaterschaftsanerkennung (nachzuweisen durch Urkunde oder Titel)
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Scheidungsurteil oder entsprechende anwaltliche Schreiben
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
Es empfiehlt sich, den Bescheid zu prüfen, denn ein Widerspruch kann nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich erfolgen.

Achtung! Verzögerte Auszahlung!

Achtung! In Einzelfällen kommt es immer noch zu Verzögerungen der Auszahlungen, da die Jugendämter die neue Praxis erst umsetzen müssen. Warum die Bürokratie so lange braucht, ist nicht bekannt. Der Rechtsanspruch geht durch verspätete Zahlungen jedoch nicht verloren.

Ralf Ruhl

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