Wie Du eine Haushaltshilfe beantragst?
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Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat bei Krankheit oder Geburt einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Versicherte müssen lediglich einen entsprechenden "Antrag auf Haushaltshilfe" direkt bei ihrer Kasse stellen. Wir zeigen Dir, worauf Du achten musst.
Grundvoraussetzungen
Eine Haushaltshilfe soll nach § 38 SGB V die Weiterführung des bisherigen Haushalts in seinen Grundfunktionen sicherstellen. Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts übernehmen kann. Vor Antragstellung muss der behandelnde Arzt informiert werden. Er stellt eine Bescheinigung aus, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht. Dies kann zum Beispiel eine bevorstehende Rehabilitationsmaßnahme, eine schwere Erkrankung oder eine Krankenhaus-Behandlung sein, in der zufolge es nicht mehr möglich ist, den Haushalt alleine weiter zu führen. Auch eine Geburt gehört zu diesem Katalog.
Anspruchsvoraussetzungen
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können eine Haushaltshilfe beantragen, wenn sie sich infolge eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes nicht in der Lage sehen, ihren Haushalt weiter zu führen. Zum Antrag berechtigt sind nur Ehepaare, Alleinerziehende und Hausmänner. Damit ein Antrag Erfolg hat, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss im Haushalt mindestens ein Kind leben, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme gilt für im Haushalt lebende behinderte Kinder. Für sie gibt es keine Altersbegrenzung.
Risikoschwangerschaft
Ist eine werdende Mutter auf ärztlichen Rat hin zur Bettruhe verpflichtet, hat der Ehemann jederzeit die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe zu beantragen. Das gilt auch bei einer akuten Erkrankung. In solchen Fällen gewähren die Krankenkassen auch dann eine Haushaltshilfe, wenn ein Krankenhausaufenthalt zunächst nicht zwingend erscheint. Gesetzlich Versicherte haben hier einen entscheidenden Vorteil zu privat Versicherten, denn die haben keinen rechtlichen Anspruch auf Haushaltshilfe.
Die Antragstellung
Der Antrag auf eine Haushaltshilfe kann formlos bei jeder Krankenkasse gestellt werden, auch telefonisch. Die Versicherten erhalten dann ein Antragsformular. Diese Formulare können auch über das Internet bezogen werden (siehe Infospalte). Frag gleich nach den konkreten Leistungen deiner Kasse! Einige Krankenversicherer stellen eine Haushaltshilfe, andere sind bei der Suche behilflich, wieder andere übernehmen nur die Kosten.
In diesem Fall sollte sich der Versicherte nach einem sozialen Dienst umsehen. Geeignete Ansprechpartner sind neben den Sozial-, Haus- und Familienpflegestationen auch Nachbarschaftshilfen sowie gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen. Entsprechende Adressen erfährst du über das Branchenbuch. Auch der Sachbearbeiter der Krankenkasse ist gerne bereit, dir entsprechende Adressen anzubieten. Sehr hilfreich sind mittlerweile auch die privaten Pflegedienste. Wer hier entsprechende Unterstützung sucht, kann die Dienste über das Telefonbuch erfragen. Allerdings sollte eine Entscheidung für einen privaten Pflegedienst nicht ohne vorherige Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse passieren.
Die Kostenübernahme
Wer eine Haushaltshilfe beantragt, beantragt eine so genannte Sachleistung durch die gesetzliche Kasse. Das bedeutet, dass direkt zwischen den Vertragspartnern abgerechnet wird. Vertragspartner sind neben der gesetzlichen Krankenkasse die jeweilige soziale Hilfseinrichtung. Eine Kostenerstattung kann auch für eine private Einrichtung oder Privatperson, beispielsweise eine Freundin der jungen Mutter, erfolgen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad gibt es keine Kostenerstattung. Die meisten Kassen bezahlen hier aber trotzdem, wenn die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den ansonsten für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen. Die Kasse übernimmt dann die Fahrtkosten und erstattet den Verdienstausfall.
Tipp: Die Genehmigung einer Haushaltshilfe kann auch durch die gesetzliche Unfallversicherung erfolgen. Eine Kostenübernahme ist immer dann garantiert, wenn der Betroffene wegen einer Heilbehandlung bzw. wegen einer Berufshilfe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht werden muss. Für die Haushaltshilfe hat der Versicherte eine Zuzahlung als Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der täglich anfallenden Kosten zu tragen. Privatversicherte, die eine Haushaltshilfe bei Krankheit beanspruchen wollen, müssen im Vorfeld des Leistungsfalles eine Zusatzversicherung über ihre private Kasse abschließen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch bei der zuständigen Kasse eingereicht werden. In diesem Falle entscheidet dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Kommt auch dieser zu einer ablehnenden Entscheidung, kann nur noch das Sozialgericht angerufen werden.
Dietmar Kern