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Teilzeit nach Elternzeit


Teilzeit nach ElternzeitBild: © Fotowerk - Fotolia.com

Immer mehr Väter wollen auch nach den Papa-Monaten mehr für ihre Kinder da sein. Da bietet sich die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit als Möglichkeit an. Dabei sind einige rechtliche Vorschriften zu beachten. Wir zeigen, wie es geht.

Viele Mütter und Väter haben während der Elternzeit von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dieser Anspruch ist in § 15 BEEG festgelegt. Und einige von ihnen wollen auch danach nicht auf eine Vollzeitstelle zurückkehren. Auch das ist möglich, denn grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach § 8 Teilzeitbeschäftigungsgesetz das Recht, einen Antrag auf Verringerung der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit zu stellen. Das gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Außerdem muss der Arbeitnehmer seit über sechs Monate in dem Betrieb arbeiten - die Elternzeit wird auf diese Zeit angerechnet.

Antrag fristgerecht einreichen!


Nach § 3 TzBfG muss der Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Dort muss schriftlich und unmissverständlich niedergelegt sein, wie und ab welchem Zeitpunkt du dir die Arbeitszeitreduzierung wünscht. Du solltest genau darlegen, ob du jeden Tag weniger arbeiten willst, ob du einige Tage Vollzeit und einige Tage gar nicht arbeiten willst oder welche Verteilung der Arbeitszeit dir vorschwebt.

Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit muss der Arbeitgeber dir mitteilen, ob er deim Wunsch entspricht. Und: ein einfaches "nein" reicht nicht für eine Ablehnung. Die Konzeption des Teilzeitgesetzes sieht vor, dass der Arbeitgeber mit dir deinen Wunsch erörtert und Möglichkeiten sucht, wie er umzusetzen ist. Kann eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, kannst du deinen Anspruch vor Gericht einklagen.

Ablehnung muss begründet sein


Der Arbeitgeber muss dann darlegen, warum er deinen Wunsch nicht entsprechen kann. Betriebliche Gründe können besonders hohe Kosten sein - etwa für die Einrichtung eines Extra-Büros. Oder Schichtarbeit kann mit der gewünschten Reduzierung nicht mehr durchgeführt werden. Grundsätzlich muss er aber ein Konzept für die Organisation der Arbeit vorlegen und aufgrund dessen nachweisen, dass es mit reduzierter Arbeitszeit nicht durchzuführen ist. Auch eine Leitungsfunktion schließt nicht automatisch Teilzeitbeschäftigung aus. Im dritten Schritt werden die betrieblichen Belange und die privaten des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber (BAG, Aktenzeichen 9 AZR 1112/06).

Allerdings dürfen grundsätzlich nur zwei Anträge auf Arbeitszeitverkürzung nacheinander gestellt werden, z.B. auf 20 Wochenstunden während der Elternzeit und auf 30 Stunden danach. Werden diese jedoch einvernehmlich getroffen - stimmt der Chef also zu - dürfen sie nicht auf die zwei möglichen Anträge angerechnet werden, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2013 (Aktenzeichen 9 AZR 461/11).

Ralf Ruhl

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