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Namensgebung bei der Geburt: Der Familienname


Namensgebung bei der Geburt: Der FamiliennameBild: © Olesia Bilkei-fotolia.com

Ob Beowulf oder Isadora – wie Euer Kind heißen soll wisst ihr schon lange. Mit Vornamen jedenfalls. Aber wie steht’s mit dem Nachnamen, dem der Familie und dem des Kindes? Ein kurzer Überblick über das deutsche Namensrecht.

Der Vorname des Kindes


Rechtlich gesehen ist das wirklich einfach. Denn das Personensorgerecht haben grundsätzlich beide Eltern. Dann dürfen sie gemeinsam den Namen des Kindes bestimmen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser allein über den Vornamen des Kindes bestimmen. Ihr müsst euch also einigen, wie es denn heißen soll.

Aber: Es gibt ja auch noch einen zweiten Vornamen. Oder einen dritten. Allerdings sollten es nicht mehr als vier bis fünf sein, meinte das Bundesverfassungsgericht. Welche Namen erlaubt sind, dazu gibt es eine Vielzahl von Gerichtsurteilen. In den letzten Jahren wurde das immer freier gehandhabt, sogar Mikado oder Prestige wurden akzeptiert.

Der Vorname wird in das Geburtenbuch eingetragen. Ist dort ein Fehler passiert, z.B. in der Schreibweise, muss er berichtigt werden. Dafür braucht’s dann natürlich einen Antrag. Ist ja wohl amtlich.

Der Ehename


Wenn ihr heiraten wollt, habt ihr nach dem standesamtlichen Verwaltungsakt einen Ehenamen. Seit 1994 gibt es viele Möglichkeiten, über die Standesbeamte eigentlich aufklären sollten. Und ändern lässt sich das durchaus auch wieder. Mit Antrag, versteht sich.

Den eigenen Namen behalten


Wenn kein gemeinsamer Ehename bestimmt wird, behält jeder der Partner den Nachnamen, den er vor der Eheschließung hatte. Wenn irgendwann doch ein gemeinsamer Name gewünscht wird, kann man die Ehenamensbestimmung nachholen.

Gemeinsamer Ehename


Soll’s ganz konservativ der Name des Mannes sein? Geht, logisch. Oder der der Frau? Auch kein Problem. Und wer schon einmal verheiratet war und damals den Namen des Partners angenommen hatte? Auch der kann zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden.

Was nicht geht: der Doppelname, im Amtsdeutsch als „unechter Doppelname“ bezeichnet. Wenn Herr Schulze Frau Schmidt heiratet, kann nicht Schulze-Schmidt zum Ehenamen erklärt werden.

Wenn aber der Herr Schulze-Schmidt die Frau Müller-Meier heiraten möchte? Den Schulze-Schmidt-Müller-Meier soll es nicht geben, Drei- oder gar Vierfachkombinationen von Namen sind nicht erlaubt. Aber selbstverständlich kann ein bereits bestehender Doppelname zum gemeinsamen Ehenamen gewählt werden.

Begleitname


Schulze-Schmidt sieht man dennoch häufig an Türschildern. Das ist dann ein sogenannter Begleitname. Wenn Herr Schulze und Frau Schmidt sich für Schulze als Ehenamen entscheiden, kann sie (oder er) ihren Namen als Begleitnamen anhängen. Oder voranstellen. Schulze-Schmidt oder Schmidt-Schulze, geht beides. Nur ein Doppelname darf nicht als Begleitname angehängt werden, da ja Drei- oder Mehrfachkombinationen vermieden werden sollen.

Der Begleitname ist – und das ist für mögliche Kinder wichtig – nicht Bestandteil des Ehenamens. Auch lässt sich nicht frei jonglieren, ob jemand heute Schulze-Schmidt und morgen Schmidt-Schulze heißt. Die einmal gewählte Position des Begleitnamens ist bindend. Er lässt sich allerdings insgesamt widerrufen und Frau Schulze-Schmidt kann dann einfach Frau Schulze sein.

Nacheheliche Namensführung


Wer geschieden ist oder verwitwet kann den Ehenamen behalten. Oder kann den Geburtsnamen bzw. den Namen, der vor der Eheschließung geführt wurde, wieder annehmen. Ihr könnt auch eine Vereinbarung darüber treffen, wie es denn mit dem Namen nach der Scheidung weitergehen soll. Das hat der BGH (Bundesgerichtshof) für zulässig erklärt. Ihr könnt also festlegen, dass derjenige, der den Geburtsnamen des anderen angenommen hat, diesen nach der Scheidung wieder ablegt. Oder dass dieser nicht zum Ehenamen in einer neuen Ehe wird.

Der Nachname des Kindes


Haben die Eltern einen Ehenamen, wird dieser automatisch der Geburtsname des Kindes. Heiraten die Eltern erst nach der Geburt und nehmen einen Ehenamen an, wird der zum Geburtsnamen des Kindes. Möglicherweise muss das Kind dann seinen Namen ändern.

Sind die Eltern nicht verheiratet, üben aber die elterliche Sorge gemeinsam aus, dürfen sie den Namen der Mutter oder den des Vaters als Geburtsnamen bestimmen. Der Vater darf also seinen Namen weitergeben, auch wenn er nicht verheiratet ist. Voraussetzung ist natürlich, dass sich die Eltern auf den Namen einigen. Doppelnamen sind nicht erlaubt, siehe oben.

Für die Wahl des Namens haben die Eltern Zeit bis zu einem Monat nach der Geburt. Dieser Name ist dann auch der Geburtsname für mögliche weitere Kinder. Ein Kind Schulze, eins Schmidt – das geht nicht. Sollte später zusätzlich ein Kind adoptiert werden, nimmt auch das diesen Namen an.

Namensänderung


Es kommt ja vor, dass die Mutter allein sorgeberechtigt ist. Dann hat das Kind ihren Namen. Sie kann aber den Namen ändern lassen in den Namen des Vaters. Dazu braucht sie natürlich die Einwilligung des Vaters. Und die des Kindes, sofern es älter als fünf Jahre ist. Beglaubigt mit Dienstsiegel und Unterschrift.

Eine Scheidung ist ja heute eher der Normalfall. Und manchmal will die Frau den angenommenen Ehenamen zurückgeben. Kann sie auch. Er natürlich auch, wenn ihr Name der gemeinsame Ehename war. Für das Kind gilt dies jedoch nicht, ihm bleibt der Ehename als Geburtsname erhalten. Wenn unsere Beispielsfrau Schulze wieder Frau Schmidt wird, heißt das Kind also dennoch Schulze, wenn das der Ehename war. In diesem Fall ergibt sich also eine Namensungleichheit von Elternteil und Kind.

Einbenennung


Nun kann es ja sein, dass Frau (oder Herr) Schmidt wieder heiraten möchte nach ihrer Scheidung. Und zwar den Herrn Müller. Ihr Kind heißt aber Schulze. Sie möchte aber Müller als gemeinsamen Ehenamen annehmen. Kein Problem, siehe oben. Was ist jetzt aber mit dem Kind? Darf das auch Müller heißen? Wenn alle zustimmen, ja. Das ganze heißt dann Einbenennung.

Notwendig ist in einem solchen Fall also, dass ein Ehename geführt wird. Und dass das Kind mit den Eheleuten in einem Haushalt lebt. Zustimmen müssen die Mutter, der neue Ehemann, das Kind – sofern es über fünf Jahre alt ist -, und der Ex-Ehemann bzw. der sorgeberechtigte Vater.

Wird diese Zustimmung verweigert, wird es schwierig. Gerichte haben immer wieder die Wichtigkeit der Kontinuität der Namensführung betont. Voraussetzung einer Einbenennung zum Wohle des Kindes ist, dass ein Schaden zu erwarten ist, wenn das Kind nicht den Ehenamen annimmt. Und dass die Namensänderung einen hohen materiellen und seelischen Nutzen bringt. Rechtlichen Rat einzuholen ist in einem solchen Fall sicher empfehlenswert.

Ralf Ruhl

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