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Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft


Mutterschutz - Beschäftigungsverbot während der SchwangerschaftBild: Michael Schütze-fotolia.com

Schwangerschaft ist keine Krankheit, also kann frau bis zum Mutterschutz arbeiten. Immer? Und was ist, wenn die Art der Arbeit Mutter und Kind schaden könnte? Wir erklären, was ein Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft bedeutet.

Mutterschutzfrist und allgemeines Beschäftigungsverbot


Mit riesig dickem Kugelbauch arbeiten? Oder direkt nach der Entbindung? Geht gar nicht. Weil es für die Mutter zu beschwerlich ist - aber vor allem, weil das Risiko für schwere gesundheitliche Schäden zu hoch ist. Und zwar beim Baby und seiner Mama. Deshalb gilt für die Zeit von sechs Wochen vor der Entbindung (bzw. dem errechneten Datum) und acht Wochen danach (hier gilt das reale Datum) ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Frühchen oder wenn Mehrlinge ankamen liegt die Frist, in der der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen darf, nach der Geburt sogar bei zwölf Wochen. Dies gilt ab 2018 auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Für Beamtinnen und Soldatinnen werden die Regelungen entsprechend angepasst.

Mütter von Kindern mit Behinderungen erhalten ab 2018 insgesamt 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt, also vier Wochen länger als bisher. Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, darf bis zum vierten Monat danach nicht gekündigt werden.

Wenn die Frau es ausdrücklich wünscht, kann sie auch während der Sechs-Wochen-Frist vor der Geburt arbeiten. Dies muss sie dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Ab 2018 können Frauen in jeder Branche selbst entscheiden, ob sie Sonn- und Feiertags arbeiten. Grundsätzlich dürfen schwangere und stillende Frauen nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Willigt die Frau ein und sprechen keine medizinischen Gründe dagegen, kann diese Frist bis 22.00 Uhr ausgedehnt werden.

Während der Mutterschutzfristen hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das sind zur Zeit 13 Euro pro Tag. Insgesamt ergibt sich damit ein Höchstbetrag von 390 Euro, denn das Mutterschaftsgeld wird pro Kalendertag bezahlt. Nicht genug zum Leben - deshalb zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. Der berechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Nettogehälter und stockt den Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Nettolohn auf. Das gilt übrigens auch, wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.

Der Arbeitgeber holt sich diesen Zuschuss von der zuständigen Krankenkasse zurück. Denn alle Arbeitgeber zahlen eine Umlage, die sogenannte U 2, in eine Ausgleichskasse ein. Aus diesem Topf wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt.

Generelles Beschäftigungsverbot


Bildschirmarbeitsplatz, Schreibtischtätigkeiten, auch als Lehrerin vor der Klasse stehen und sitzen - all das sind grundsätzlich zumutbare Arbeiten für Schwangere und stillende Mütter. Was nicht geht sind schwere körperliche Tätigkeiten, langes Stehen oder ständiges Sich-Bücken. Im Einzelnen umfasst das generelle Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter (nach § 4 Mutterschutzgesetz) Arbeiten
  • bei denen sie mit gesundheitsgefährdeten Stoffen, wie Gasen, Dämpfen, Strahlen oder Staub zu tun hat,
  • bei denen sie ständig den Einwirkungen von Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt ist,
  • regelmäßig Lasten von über 5 Kilo oder gelegentlich Lasten von 10 Kilo heben oder bewegen muss,
  • bei denen sie sich häufig strecken, bücken, beugen oder sich gehockt halten muss,
  • bei denen sie Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung bedienen muss,
  • bei denen sie häufig in Gefahr läuft auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen,
  • bei denen sie Holz schälen muss,
  • bei denen sie verstärkt mit einer Berufskrankheit rechnen muss,
  • bei denen ein gesteigertes Arbeitstempo erwartet wird, wie z.B. Akkordarbeit,
  • nach dem fünften Schwangerschaftsmonat, bei denen sie ständig stehen muss (über vier Stunden täglich).
Generelle Beschäftigungsverbote sind umzusetzen, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Er ist dann verpflichtet, der Schwangeren oder stillenden Mutter einen Arbeitsplatz anzubieten, auf dem sie diesen Belastungen nicht ausgesetzt ist. Oder aber sie von der Arbeit freizustellen.

Individuelle Beschäftigungsverbote


Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot geht es nicht um Krankheit. Die ist sogar ein Ausschlusskriterium. Denn wer krank ist, wird aufgrund der Krankheit - wie bei Grippe oder Beinbruch - arbeitsunfähig geschrieben.
Es geht also um gesunde Schwangere, deren Gesundheit - oder die ihres Babys - gefährdet ist, wenn sie bestimmte Tätigkeiten weiterhin ausführen. Auch, wenn die Fahrtwege zum Arbeitsplatz oder Einsatzort eine solche Gefahr darstellen, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Die Bescheinigung stellt der Arzt oder die Ärztin aus. Er attestiert damit das Beschäftigungsverbot. Bezahlen muss es die Schwangere, ggfs. übernimmt die Kosten die Krankenkasse, danach sollte man sich am besten vorher erkundigen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass die Frau zu einem bestimmten Arzt geht; er kann jedoch ein zweites Attest einer anderen Ärztin verlangen. Das geht dann auf seine Kosten. Bis dieses zweite Attest vorliegt bleibt das Beschäftigungsverbot in Kraft.

Das schriftliche Attest muss beinhalten
  • eine Darstellung der Rechtsgrundlage (§ 3 Mutterschutzgesetz),
  • die voraussichtliche Dauer des Verbots,
  • Angaben darüber, ob und in welchem Umfang die Schwangere weiterhin beschäftigt werden darf bzw. welche Tätigkeiten sie nicht mehr ausüben darf.
Nicht in das Attest gehören persönliche Daten über den Gesundheitszustand der Schwangeren. Das steht ja auch nicht auf dem "gelben Schein", der bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Wichtig ist, dass der Arzt mitteilt, von welcher Arbeitssituation er bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Denn der Arbeitgeber muss Art und Umfang der Gefährdung erkennen können und möglicherweise einen passenden Arbeitsplatz zuweisen.

Wenn der Arbeitgeber sich nicht an diese Regelungen hält, ist das örtliche Amt für Arbeitsschutz (in der Regel beim Gewerbeaufsichtsamt angesiedelt), die zuständige Stelle für Beschwerden.

Was der (werdende) Vater tun kann


Auch der Vater ist betroffen, wenn es seiner Partnerin nicht gut geht. Und das ist oft der Fall, wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Denn dann entstehen Befürchtungen, ob sie ihre Arbeit überhaupt weiterhin ausüben kann, ob sie ihren Arbeitsplatz behalten wird etc. Also ist Da-Sein angesagt! Für sie da sein, sie unterstützen, Füße massieren, gutes Essen kochen usw. Außerdem natürlich Informationen beschaffen, z.B. bei der Krankenkasse über die Kostenübernahme des Attests. Denn Information beruhigt.

Ralf Ruhl

Änderungen im Gesetz ab 1.1.18

Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Sie soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Die wichtigsten Eckpunkte:
  • Auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen greifen künftig die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Die Schwangere kann allerdings Ausnahmen beantragen, etwa um eine Prüfung abzulegen.
  • Arbeitsverbote, z.B. nach 20 Uhr und am Wochenende, können auf Wunsch der Schwangeren oder Stillenden aufgehoben werden. Hier befürchten Kritiker, dass Arbeitgeber entsprechend Druck auf ihre Angestellten im Mutterschutz ausüben könnten.
  • Mütter mit behinderten Kindern erhalten 4 Wochen mehr Mutterschutz.
  • Nach Fehlgeburten gibt es einen Kündigungsschutz.
  • Für Beamtinnen und Soldatinnen soll es entsprechende Regelungen geben.

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