Teil 1
Väter in der Elternzeit werden zahlreicher.
Teil 2
Worin liegt der Gewinn der "Väter-Arbeit"?
Teil 3
Elternzeit - Was ist zu beachten!
Väter in der Elternzeit werden zahlreicher.
Teil 2
Worin liegt der Gewinn der "Väter-Arbeit"?
Teil 3
Elternzeit - Was ist zu beachten!
Wenn der Vater täglich die Mutter macht
"Ich würde ja gerne Elternzeit nehmen, aber in meinem Unternehmen ist das nicht möglich", beteuern Männer gerne. Nicht üblich, wäre die treffendere Formulierung. Es braucht etwas Mut, aber möglich ist es durchaus. Der Arbeitsgeber darf den Wunsch nach Elternzeit nicht ablehnen. Das gilt für alle Mitarbeiter - auch für jene, die befristet, in Teilzeit, als Auszubildender oder Umschüler beschäftigt sind.
Wann Elternzeit "ankündigen"?
Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich unterrichtet werden. Aus Beweisgründen empfiehlt das Bundesfamilienministerium, sich die Anmeldung bestätigen zu lassen. Für welchen Zeitraum man Elternzeit ankündigt, will wohl überlegt sein. Grundsätzlich muss man sich für die folgenden zwei Jahre verbindlich festlegen. Dabei sollte man es auch belassen, "um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können", begründet das Bundesfamilienministerium.
Elternzeit und Nebenjob
Wichtig zu wissen: Mütter und Väter dürfen während ihrer Elternzeit arbeiten - bis zu 30 Stunden pro Woche. Ist dies gewünscht, sollten sie dies ihrem Arbeitgeber unmittelbar nach Anmeldung der Elternzeit signalisieren. Für Mütter ist Teilzeit häufig eine attraktive Option, um schnell und familienverträglich wieder in den Beruf einzusteigen. Vätern gibt es die Chance, Zeit mit ihrem Sprössling zu verbringen, ohne gleich beruflich "weg vom Fenster" zu sein.
Eine Teilzeitbeschäftigung steht dem gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Seit Anfang des Jahres erhalten Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen, maximal 14 Monate lang Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens. Geht die Betreuungsperson in diesem Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung nach, wird ihr Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Sie erhält dann 67 Prozent aus der Differenz zwischen ihrem früheren und ihrem aktuellen Einkommen.
Unabhängig davon, ob in Teilzeit oder gar nicht gearbeitet wird: Während der Elternzeit kann Müttern und Vätern grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nach Ablauf der Elternzeit gilt: "Sie haben Anspruch auf eine Stelle, deren Anforderungsprofil und Gehalt Ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht - nicht aber das Recht auf die frühere Position".
Heinz Brockert