Kindergeld
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Wer ein Kind hat, bekommt Kindergeld. Jedenfalls fast immer. Wir informieren Sie über die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug, die Höhe der Beihilfe zur Kindererziehung und wo Sie den Antrag auf Kindergeld stellen können.
Anspruchsberechtigte
Wer ein minderjähriges Kind hat, hat in Deutschland Anspruch auf Kindergeld. Jedenfalls, wenn er oder sie Deutscher Staatsbürger ist. Oder Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung. Wer im Ausland wohnt, aber in Deutschland sein Einkommen versteuert, kann ebenfalls Kindergeld beantragen.
Der Antrag
Eine anspruchsberechtigte Person kann den Antrag auf Kindergeld bei der Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit stellen. Zuständig ist die entsprechende örtliche Behörde. Die Geburtsurkunde muss vorgelegt werden, ebenso die Steuer ID von sorgeberechtigten Eltern und Kind. Grundsätzlich gilt der Antrag für vier Jahre, dann muss er in der Regel erneuert werden.
Die Höhe des Kindergeldes
Für das erste und das zweite Kind werden je 192 Euro pro Monat gezahlt. Für das dritte bekommen die Eltern 198 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro.
Kinderzuschlag
Wer wenig verdient, aber nicht die Voraussetzungen für Hartz IV erfüllt, kann einen Kinderzuschlag beantragen. Der beträgt höchstens 170 Euro monatlich. Voraussetzung: Die Eltern können ihren eigenen Lebensunterhalt sichern, nicht aber den ihrer Kinder. Elternpaare müssen mindestens 900 Euro, allein Erziehende mindestens 600 Euro Einkommen haben. Die Höchstgrenzen werden ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II ermittelt.
Bildung und Teilhabe
Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, z.B. für eintägige Ausflüge von Schule oder Kita, mehrtägige Klassenfahrten, Ausstattung mit Schulbedarf, Fahrt zur Schule, angemessene Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort sowieLeistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Diese Leistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort gibt es auch auch entsprechende Antragsvordrucke.
Kindergeld nach Schulabschluss
Was ist mit dem Kindergeld, wenn die Schule vorbei ist? Dann fällt es weg. Es sei denn, das Kind beginnt innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss den nächsten Ausbildungsabschnitt. Dabei ist es selbstverständlich egal, ob es sich um ein Studium oder eine Lehre handelt. Die entsprechenden Ausbildungsnachweise sollte man kopieren und an die Familienkasse senden. Sie können auch nachgereicht werden.
Kindergeld für volljährige Kinder
Auch für volljährige Kinder unter 25 Jahren kann Kindergeld bezahlt werden, wenn sie in der Ausbildung sind. Haben sie die erste Ausbildung bereits abgeschlossen und befinden sich in einer zweiten (z.B. Aufbaustudium), dürfen sie nicht mehr als 20 Wochenstunden nebenher arbeiten. Gerade für volljährige Kinder kann es vorteilhaft sein, einen Antrag auf Abzweigung zu stellen. Dann wird das Kindergeld direkt auf deren Konto überwiesen und nicht auf das der Eltern.
Kinderfreibetrag
Wer richtig gut verdient - in der Regel über 60.000 Euro im Jahr - kann auf das Kindergeld verzichten und stattdessen einen Kinderfreibetrag steuerlich geltend machen. Ob die Eltern sich mit der Auszahlung des Kindergeldes oder dem Freibetrag besser stellen, prüft das Finanzamt automatisch mit der "Günstigerprüfung" bei der Steuererklärung.
Ralf Ruhl