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Tagespflege im Wohngebiet


Kinderbetreuung - Tagespflege im WohngebietBild: © BlueOrange Studio - Fotolia.com

Tagesmütter oder -väter dürfen Kinder nicht in ihrer eigenen Wohnung betreuen, wenn die Hauseigentümer oder der Verwalter nicht zustimmen. So entschied der Bundesgerichtshof. Und das müsst ihr jetzt wissen, wenn ihr fremde Kinder betreuen wollt.

Kinder - doch nicht unsere Zukunft?


Kinderlärm ist Zukunftsmusik - so tönt es unisono von den verschiedensten Bundesfamilienministerinnen der letzten Jahrzehnte. Denn Kinder sind unsere Zukunft. Doch die Zukunftsmusik hat schnell ausgespielt, wenn sich Hauseigentümer über Lärm und Dreck beschweren.

Eine Tagesmutter in Köln hatte Kinder in ihrer eigenen Wohnung betreut. Die Hausgemeinschaft fand das toll und die Kinder spielten fröhlich, wurden verpflegt und gewickelt. Nur eine Wohnungseigentümerin aus dem Haus beschwerte sich: zu viel Lärm, zu viel Unruhe im Haus, zu viel Dreck auf der Treppe, zu viele Windeln im Mülleimer. Das sei alles unzumutbar. Daraufhin wurde das Jugendamt eingeschaltet und konnte mehrfach keinen zu hohen Lärmpegel und auch keine weitere übermäßige Belästigung feststellen.

Teilgewerbliche Nutzung


Die Wohnungseigentümerin klagte. Jetzt bekam sie vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht (Aktenzeichen: V ZR 204/11). Eine solche "teilgewerbliche Nutzung" der Wohnung bedarf der Zustimmung des Verwalters oder der Hausgemeinschaft - mit Dreiviertelmehrheit. Dies war in diesem Fall nicht gegeben gewesen. Der Tagesmutter bleibt es unbenommen, sich um die nötige Zustimmung der Hausgemeinschaft zu bemühen.

Die Grundsatzfrage, ob in einem Wohnhaus überhaupt gewerblich bis zu fünf Kleinkinder betreut werden dürfen, ließ der BGH offen. Und damit auch die Frage, ob Kinderlärm, Windeln und Unruhe von Mitbewohnern hingenommen werden muss. Bis zu einer Grundsatzentscheidung werden sich also noch viel Gerichte mit kindlicher Zukunftsmusik beschäftigen müssen - und viele Eltern und Tageseltern sich mit bornierten Wohnungseigentümern herumärgern müssen.

Ralf Ruhl

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